Richtlinien für die Gewährung von
Fahrkostenzuschüssen an Besuchergruppen
des Bundesrates
gültig ab Januar 2004


I. Allgemeines
Der Bundesrat gewährt Besuchergruppen nach Maßgabe der nachstehenden Richtlinien
Zuschüsse zu den Fahrkosten.


II. Voraussetzungen
1) Zuschüsse zu den Fahrkosten können auf Antrag Gruppen von Schülern (ab Klasse 9) oder
Auszubildenden oder Studenten (bis zum Alter von 27 Jahren) erhalten, wenn die Teilnehmer
mindestens 15 Jahre alt und nicht erwerbstätig sind (erforderliche Begleitpersonen
ausgenommen). Die Gruppe muss aus mindestens 10 Teilnehmern, maximal 50 Teilnehmern
bestehen.
2) Die Gewährung eines Fahrkostenzuschusses ist nur möglich, wenn die Gruppe:
a) an einer Informationsveranstaltung beim Bundesrat (in Verbindung mit einem Rollenspiel oder
dem Besuch einer Plenarsitzung - Besuchsdauer jeweils ca. 90 Minuten)
und zusätzlich
b) an mindestens einer weiteren staatspolitischen Informationsveranstaltung in Berlin teilnimmt.
Dazu zählen:
- ein Informationsbesuch bei einer Landesvertretung,
- eine Informationsveranstaltung auf der Besuchertribüne des Deutschen Bundestages,
- der Besuch einer Plenarsitzung des Deutschen Bundestages,
- ein Informationsgespräch mit einem Mitglied des Deutschen Bundestages,
- die Teilnahme an einem Planspiel beim Deutschen Bundestag,
- ein Informationsbesuch beim Presse- und Informationsamt der Bundesregierung,
- ein Informationsbesuch bei einem Bundesministerium, beim Bundeskanzleramt oder beim
Bundespräsidialamt,
- eine Informationsveranstaltung bei der Berliner Vertretung der EU-Kommission oder des
Europäischen Parlaments und
- eine Führung durch die historische Ausstellung des Deutschen Bundestages im Deutschen
Dom.
Der Besuch der Reichstagskuppel wird nicht als staatspolitische Veranstaltung anerkannt.
3) Der Besuch beim Bundesrat ist durch die Vermittlung von Grundkenntnissen über den Bundesrat
und den Föderalismus vorzubereiten. Entsprechendes Informationsmaterial kann über den
Bundesrat bezogen werden. (Bestellformulare unter www.bundesrat.de)
4) Zuschüsse werden nicht gewährt:
- für Einzelpersonen,
- für die Anreise mit Personenkraftwagen,
- für Besuchergruppen, die aus dem ABC-Bereich des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg
anreisen und
- wenn aus Mitteln des Bundes oder eines Landes ein weiterer Zuschuss gezahlt wird.
Der Antragsteller verpflichtet sich, den Bundesrat über die Zahlung weiterer Zuschüsse
unverzüglich zu informieren.

...
5) Auf den Zuschuss besteht kein Rechtsanspruch.


III. Antragstellung und Anmeldung
1) Fahrkostenzuschüsse werden nur auf ausdrücklichen Antrag gezahlt. Dieser kann formlos nur von
Leitern von Jugendgruppen und nur in schriftlicher Form ab 1. September für Besuche im
folgenden Jahr gestellt werden. Da die Gewährung von Zuschüssen nach Maßgabe der zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel in der Reihenfolge des Antragseingangs beim Bundesrat
vergeben werden, empfiehlt es sich, den Antrag frühestmöglich ab dem genannten Datum zu
stellen. Vor dem 1. September werden keine Zuschussanträge für Besuche im folgenden
Jahr angenommen.

2) Nach Eingang des formlosen Antrags erhalten die Gruppen zusammen mit ihrer
Anmeldebestätigung ein Antragsformular.


IV. Höhe des Zuschusses
1) Für die Berechnung des Fahrkostenzuschusses werden fiktive Fahrkosten in Höhe von 0,04 € je
Kilometer und Teilnehmer für die kürzeste Strecke vom Heimatort (Ortsmitte) nach Berlin,
Leipziger Straße 3-4, und zurück zugrunde gelegt. Die Berechnung erfolgt auf Basis von
Straßenkilometern unabhängig vom tatsächlich benutzten Beförderungsmittel.
2) Von der nach Nummer 1 errechneten Summe wird ein Eigenanteil von 10,00 € pro Person
abgezogen. Der darüber hinaus gehende Betrag wird als Zuschuss gewährt. Der Zuschuss darf
die tatsächlich anfallenden Kosten nicht überschreiten.
3) Zuschüsse können nur für die tatsächlich anwesenden Teilnehmer gezahlt werden. Als obere
Grenze gilt die im Antrag genannte Teilnehmerzahl.


V. Abrechnung des Zuschusses
1) Die endgültige Festsetzung des Fahrkostenzuschusses kann erst erfolgen, wenn der Antragsteller
nach Abschluss der Reise dem Besucherdienst des Bundesrates die Teilnahme der Gruppe an
staatspolitischen Veranstaltungen nachgewiesen und eine Rechnung (Kopie) über die
tatsächlichen Fahrkosten eingereicht hat. Kostenvoranschläge, Buchungsbestätigungen u.ä.
werden nicht als Rechnung anerkannt.
2) Fahrkostenzuschüsse werden grundsätzlich nicht auf Privatkonten gezahlt.